| Brandschutz | ||||
| Fachplaner für vorbeugenden baulichen Brandschutz | ||||
| 1. | Gesetzliche Grundlagen | |||
| Der Brandschutz ist einer der wesentlichsten Vorschriftenkomplexe der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen der Länder. Mit den Neuregelungen werden zum einen die staatlichen Aufsichtsorgane entlastet und zum anderen wird den Architekten und Ingenieuren eine höhere Verantwortung in ihrer planerischen Tätigkeit beigemessen. U. a. werden mit dieser neuen Verordnung Prüfaufgaben zum vorbeugenden Brandschutz der Verantwortung und Prüfung durch Planer und Sachverständige übertragen. Analog der neuen MusterBO ist nunmehr gesetzlich geregelt, dass für Gebäude mittlerer Höhe Brandschutzkonzepte zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. |
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| 2. | Unsere Leistungen | |||
| Unsere Qualifikation auf dem Gebiet des vorbeugenden baulichen Brandschutzes berechtigt uns dazu, folgende Leistungen für Sie zu erbringen: |
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| Für Gebäude und Sonderbauten der Gebäudeklasse 1 - 4 | ||||
| 1) | Fachbauleitung „baulicher Brandschutz“ | |||
| 2) | Bauleitung nach Landesbauordnung und LP 8 HOAI, insbesondere den Schwerpunkten Brandschutz, Schallschutz, Wärmeschutz sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination | |||
| 3) | Erstellung und Prüfung von Brandschutzkonzepten / Brandschutznachweisen | |||
| 4) | Brandschutztechnische Bewertung von Bauvorhaben mit einer Analyse des Ist-Zustandes und Darstellung des Soll-Zustandes | |||
| 5) | Aktualisierung und Präzisierung von vorhandenen Brandschutzkonzepten z.B. bei Umbaumaßnahmen oder Nutzungsänderungen | |||
| 6) | Mitwirkung bei der Planung von Brandschutzmaßnahmen | |||
| 7) | Mitwirkung bei der Ausschreibung von Brandschutzmaßnahmen | |||
| 8) | Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen | |||
| 9) | Mitwirkung bei der Abnahme von Brandschutzmaßnahmen | |||
| Für Gebäude und Sonderbauten der Gebäudeklasse 5 | ||||
| 1) | Fachbauleitung „baulicher Brandschutz“ | |||
| 2) | Bauleitung nach Landesbauordnung und LP 8 HOAI, insbesondere den Schwerpunkten Brandschutz, Schallschutz, Wärmeschutz sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination | |||
| 3) | Erstellung von Brandschutzkonzepten für die Vorlage beim Prüfingenieur | |||
| 4) | Brandschutztechnische Bewertung von Bauvorhaben mit einer Analyse des Ist-Zustandes und Darstellung des Soll-Zustandes | |||
| 5) | Aktualisierung und Präzisierung von vorhandenen Brandschutzkonzepten z.B. bei Umbaumaßnahmen oder Nutzungsänderungen für die Vorlage beim Prüfingenieur | |||
| 6) | Mitwirkung bei der Planung von Brandschutzmaßnahmen | |||
| 7) | Mitwirkung bei der Ausschreibung von Brandschutzmaßnahmen | |||
| 8) | Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen | |||
| Informationen | ||||
| Auszug aus der Thüringen Landesbauordnung | ||||
| § 2 Begriffe | ||||
| (3) | Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: | |||
| 1. | Gebäudeklasse 1: | |||
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a) b) |
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und freistehende Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 201 des Baugesetzbuches (BauGB) dienen, |
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| 2. | Gebäudeklasse 2 | |||
| Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², | ||||
| 3. | Gebäudeklasse 3 | |||
| sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, | ||||
| 4. | Gebäudeklasse 4 | |||
| Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m², | ||||
| 5. | Gebäudeklasse 5 | |||
| sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. | ||||
| Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, an den zum Anleitern bestimmten Stellen über der Geländeoberfläche. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. | ||||
| (4) | Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen: | |||
| 1. | Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m), | |||
| 2. | bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, | |||
| 3. | Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude, | |||
| 4. | Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben, | |||
| 5. | Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben, | |||
| 6. | Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind, | |||
| 7. | Versammlungsstätten | |||
| a) | mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, | |||
| b) | im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, | |||
| 8. | Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche, | |||
| 9. | Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen, | |||
| 10. | Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen, | |||
| 11. | Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, | |||
| 12. | Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, | |||
| 13. | Camping- und Wochenendplätze, | |||
| 14. | Freizeit- und Vergnügungsparks, | |||
| 15. | Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, | |||
| 16. | Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m, | |||
| 17. | bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, | |||
| 18. | Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind. | |||
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